Für die schonende Bodenbearbeitung werden gemäss Direktzahlungsverordnung Art. 79 und 80 Beiträge ausbezahlt; bei zusätzlichem Verzicht auf Herbizide wird ein Zusatzbeitrag gewährt. Dieses Merkblatt gibt Auskunft über die Anforderungen, Anmeldebedingungen und weitere Details zur Massnahme.